St. Katharinenspital Regensburg – Stiftung
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„Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.“
Bayerisches Stiftungsgesetz, Artikel 19
Die staatliche Stiftungsaufsicht ist Garant dafür, dass der bei Errichtung einer selbständigen Stiftung in ihren Statuten manifestierte Wille der Stifterinnen und Stifter auf Dauer beachtet und das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten wird.
Als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg untersteht das Katharinenspital der Rechtsaufsicht der Regierung der Oberpfalz. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde für Stiftungen im sozialen Bereich ist das Staatsministerium des Inneren. Näheres wird durch das Bayerische Stiftungsgesetz geregelt.