St. Katharinenspital Regensburg – Stiftung
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Eine Stiftung definiert sich durch Stifter, Stiftungszweck und Stiftungsvermögen
Der Begriff „Stiftung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach unpräzise verwendet. Im wesentlichen bedeutet Stiftung die Widmung von Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck, also auch die Spende und die treuhänderische Vermögenshingabe. Präziser ist die Rechtssprache, die ganz allgemein zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen unterscheidet.
Eine Entscheidung des Stifters
Grundsätzlich ist zwischen selbständigen und unselbständigen Stiftungen zu unterscheiden.
Eine selbständige oder rechtsfähige Stiftung wird primär durch ein zweckgebundenes Sondervermögen mit juristischer Persönlichkeit definiert. Wesensmerkmale sind Zweckbestimmung, Vermögensausstattung und nichtverbandsmäßige Organisation.
Unselbständige Stiftungen haben keine Rechtspersönlichkeit.
Rechtsfähige Stiftungen treten in den einzelnen Bundesländern in verschiedenen Ausformungen auf, lassen sich jedoch im wesentlichen auf folgende Rechtsformen reduzieren:
Stiftungen lassen sich nach verschiedenen Aspekten ordnen: vor allem nach Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Realisierung und Aufgaben. Hinsichtlich der Stiftungsaufgaben sind zu nennen: Soziale Zwecke, Wissenschaft, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Familie und Gesundheit, Natur- und Umweltschutz, kirchliche Zwecke, Begünstigung von Angehörigen und Belegschaft. Der Realisierung des Stifterwillens nach lassen sich Stiftungen in fördernde, operative und gemischt fördernd-operative einteilen.
Persönlichkeit, die Akzente setzt
Als Stifter treten natürliche Personen und Rechtspersonen auf. Zum Entstehen einer Stiftung muss sich der Stifter von seinem Vermögen oder von Teilen desselben auf Dauer trennen und damit die Stiftung ausstatten. Der Stifter kann dies zu Lebzeiten oder von Todes wegen verfügen.
Auf ewig mit der Stiftung verbunden
Der Stiftungszweck bestimmt Wesen und Aufgabe der Stiftung, kann sowohl gemein- als auch privatnützig sein. Es können auch mehrere Zwecke vom Stifter nebeneinander (gemischte Stiftung) oder nacheinander (Sukzessivstiftung) angeordnet werden. Der Stiftungszweck sollte eindeutig gefasst werden, aber genügend Spielraum zur Anpassung an veränderte Zeitumstände bieten.
Nach Größe und Art unterschiedlich
Für eine rechtsfähige Stiftung ist eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und von anderen Vermögen getrennt zu halten.
Mit kleineren Beträgen kann eine sogenannte unselbständige oder fiduziarische Stiftung errichtet werden, bei der das Stiftungsvermögen von einer anderen Institution (z. B. Stiftung) verwaltet wird.
Gestiftet werden:
Finanzanlagen, Immobilien, Bankgutgaben, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerte, sonstige Sachwerte
Gibt der Stiftung ihr Gepräge
Eine Satzung ist eine schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung. Die Stiftungssatzung formuliert den Stifterwillen und bedarf bei einer rechtsfähigen Stiftung der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde. Der Satzungsinhalt lässt sich in zwei Kategorien einteilen: notwendige und fakultative Inhalte.
Erfüllt den Stiftungszweck
Eine Stiftungsverwaltung ist auf Dauer angelegt. Die Mitglieder der Stiftungsorgane (= Verwalter der Stiftung) sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Die Stiftungsgelder werden nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung angelegt.
Die Welt der Stiftungen ist vielfältig
Wie man eine Stiftung errichtet, den richtigen Stiftungszweck findet, die Vermögensausstattung gestaltet und welche Steuervorteile eine Stiftung bietet, darüber beraten der Bundesverband Deutscher Stiftungen, die Bezirksregierungen, einige Stiftungen und private Stiftungsberatungen.
Garant des Stifterwillens
Die öffentlichen Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen. Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der betreffenden Kirche. Kirchliche Stiftungen sind insbesondere die ortskirchlichen Stiftungen und die Pfründestiftungen.
Regelt das Stiftungswesen
Übergeordnete Regelungen zum Stiftungsrecht formulieren das BürgerlicheGesetzbuch (§§ 80–88 BGB) für den privatrechtlichen Bereich und der Codex Iuris Canonici (CIC) für den kirchlichen Bereich. Näheres bestimmen die Landesstiftungsgesetze, für Bayern das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) vom 7. März 1996. Der Stifterwille kommt durch Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck.
Materielle Aspekte einer Stiftung
Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke (z. B. wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungsvermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden.
Fund-Raising ist die planmäßige Form des Spendensammelns.
Daten und Fakten
Anfang des 20. Jahrhunderts existierten in Deutschland mehr als 100.000 Stiftungen. Insbesondere im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen kam es zu einem empfindlichen Rückgang. Seit den 1980er Jahren nimmt das Stiftungswesen einen erfreulichen Aufschwung.
In Deutschland gibt es nach neuesten Erhebungen beinahe 10.000 Stiftungen mit deutlich steigender Tendenz (Datenbank Deutscher Stiftungen), davon allein in Bayern über 2.000 Stiftungen.
Eine vom Erzbischöflichen Ordinariat München durchgeführte Umfrage nennt im Bereich der katholischen Kirche über 19.000 selbständige Stiftungen, die von den deutschen Diözesen beaufsichtigt werden. Die Zahl der nicht rechtsfähigen Stiftungen ist unbekannt.
Die älteste Stiftung im Regierungsbezirk Oberpfalz ist die Katharinenspitalstiftung in Regensburg, die um 1220 aus der Fusion von Dom- und Brückenspital hervorging.