St. Katharinenspital Regensburg – Stiftung
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Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium des Innern
mit Entschließung vom 18. Januar 1973 Nr. 1 A4 - 939 - 413/3
Die aus dem Kloster St. Johannis hervorgegangene Stiftung wurde 1226 von Bischof Konrad IV. geordnet und neu ausgestattet. Seit ihrer Anerkennung durch Papst Gregor IX. im Jahre 1239 ist sie als St. Katharinenspital bekannt. Die Ordinationsurkunde vom Jahre 1226 bildet noch heute die wesentliche Grundlage der Stiftung. Hinzu kommt der zwischen dem Hochstift und der Freien Reichsstadt Regensburg am 15. Juni 1571 geschlossene und kaiserlich bestätigte Rezeß, durch den die Wahlordnung Bischof Konrads für die weltlichen Mitglieder des Spitalrats erweitert und ergänzt wurde. Seit Einführung der Reformation wurde die Stiftung von den Protestanten mitverwaltet und -genutzt. Dieses Simultaneum beendete der Auseinandersetzungsvertrag vom 2. April 1891.
Bischof Konrad bestimmte, daß im St. Katharinenspital wenigstens hundert, bei Zuwachs des Vermögens desto mehr arme Bürger der Stadt Regensburg unterhalten werden. Sein Wille ist der Gegenwart nicht fremd geworden; er entspricht, zeitgemäß verstanden, weiterhin einem besonderen Bedürfnis.
Die Stiftung führt den Namen „St. Katharinenspitalstiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg.
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz gemäß dem Bayer. Stiftungsgesetz und der Ausführungsverordnung hierzu.
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken
a) durch den Betrieb eines Altenheimes in Regensburg für bedürftige und minderbemittelte Männer und Frauen,
b) durch Unterstützung von im Altenheim untergebrachten Personen in Ergänzung öffentlicher Hilfen.
Begünstigt sind in erster Linie katholische Bürger der Stadt Regensburg. Soweit es die Verhältnisse zulassen, können daneben auch auswärtige Personen und solche eines anderen christlichen Bekenntnisses aufgenommen und unterstützt werden.
Auf den Stiftungsgenuss besteht kein Rechtsanspruch.
Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht
a) aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des Stiftungsvermögens,
b) aus den Einnahmen für die Betreuung der Heiminsassen,
c) aus freiwilligen und dafür bestimmten Zuwendungen Dritter.
Das Stiftungsvermögen besteht
a) aus dem Anwesen in Regensburg, Am Brückenfuß mit Altenheim, Spitalkirche, Brauerei, Spitalgarten sowie den übrigen stiftungseigenen Gebäuden,
b) aus dem in der Gemeinde Hainsacker gelegenen Gut Aschach,
c) aus forstwirtschaftlich genutztem, ferner im Erbbaurecht vergebenem sowie sonstigem Grundbesitz,
d) aus Kapitalvermögen,
e) aus sonstigen Vermögenswerten.
Organe der Stiftung sind
a) der Spitalrat,
b) der Spitalmeister.
Der Spitalrat besteht aus vier geistlichen und vier weltlichen Mitgliedern.
Die geistlichen Mitglieder sind auf Grund ihres Amtes jeweils
1) der Dompropst,
2) der Domdekan,
3) der Domkustos,
4) der Dompfarrer, wenn er Mitglied des Domkapitels ist.
Soweit der Dompfarrer nicht dem Domkapitel angehört oder soweit ein geistliches Mitglied ein weiteres der unter Ziffer 1–4 genannten Ämter auf sich vereinigt, ist vom Domkapitel ein weiteres anderes Mitglied des Domkapitels zu bestimmen.
Die weltlichen Mitglieder werden vom Spitalrat aus dem Kreis der Regensburger Bürger gewählt. Bei Vollendung des 70. Lebensjahres stellt das Mitglied das Amt zur Verfügung. Der Spitalrat befindet über den Rücktritt; er kann die Amtszeit um 3 Jahre verlängern. Vorschlagsberechtigt ist der Stadtrat in der Weise, dass von drei vorzuschlagenden einer zu wählen ist. Vorgeschlagen darf nur werden, wer in den Stadtrat wählbar und katholischen Bekenntnisses ist.
Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, über vertrauliche Angaben sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stets und uneingeschränkt Stillschweigen zu wahren. Bei der Verpflichtung sind die Mitglieder auf die Bestimmung des Art. 15 des Bay. Stiftungsgesetzes hinzuweisen.
Den Vorsitz im Spitalrat führt der Dompropst. Er wird vom Domdekan vertreten.
Die Tätigkeit des Spitalrates ist ehrenamtlich. Bare Auslagen können den Mitgliedern ersetzt werden.
Der Spitalmeister wird vom Spitalrat bestellt. Er ist vor dem Spitalrat zu verpflichten. Bei der Verpflichtung ist der Spitalmeister auf die Bestimmung des Art. 15 des Bay. Stiftungsgesetzes hinzuweisen.
Der Spitalmeister soll Geistlicher und zugleich mit der Seelsorge für die Bewohner des Altenheimes betraut sein.
Zum Spitalmeister soll nicht bestellt werden, wer das 55. Lebensjahr überschritten hat; er muss gesundheitlich bzw. eignungsmäßig erwarten lassen, dass er den Anforderungen voll entspricht. Über das 65. Lebensjahr hinaus kann die Dienstzeit nur ausnahmsweise und insgesamt um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vom Spitalrat auszusprechen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Spitalmeister wird durch Vertrag geregelt. Der Spitalmeister hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Altersversorgung.
Der Spitalrat überwacht die laufende Verwaltung der Stiftung und sorgt für die zweckentsprechende Verwendung der Stiftungsmittel und die bestimmungsgemäße Erhaltung des Stiftungsvermögens.
Der Beschlussfassung des Spitalrates unterliegen insbesondere
a) der jährliche Haushaltsvoranschlag sowie die Jahres- und Vermögensrechnung,
b) alle Rechtsgeschäfte, zu denen die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich ist,
c) die Bestellung des Spitalmeisters sowie der leitenden Bediensteten der Stiftung,
d) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Spitalmeister und die weiteren leitenden Bediensteten unter Festlegung ihrer Befugnis zur Vertretung der Stiftung,
e) der Erlass einer Heimsatzung, von Unterstützungsrichtlinien und einer Hausordnung für den Betrieb des Altenheimes,
f) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Stiftungssatzung.
Der Spitalrat beschließt als Kollegium in Sitzungen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung kann ein Ausschuss gebildet werden.
Der Vorsitzende des Spitalrats kann in unaufschiebbaren Eilfällen an Stelle des Spitalrates entscheiden. Er hat jedoch umgehend den Spitalrat davon zu unterrichten.
Sitzungen des Spitalrates sind vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von drei Mitgliedern, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen.
An den Sitzungen nimmt der Spitalmeister beratend teil.
Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über eine Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Spitalrats zu unterschreiben.
Der Spitalmeister verwaltet die Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung sowie nach Maßgabe der Regelungen und Einzelweisungen des Spitalrates.
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, sind dem Spitalmeister die erforderlichen fachkundigen Mitarbeiter beizuordnen.
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Spitalmeister vertreten.
Die Stiftung darf keine intensiven Erwerbsabsichten verfolgen. Die gesamte Verwaltung muss auf die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgerichtet sein.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Der Verwaltungsaufwand muss der Sparsamkeit entsprechen.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an den Bischöflichen Stuhl zu Regensburg. Der Anfallsberechtigte hat es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung bedürftiger Personen zu verwenden.
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern in Kraft. Die in § 6 Ziff. 4 für die Amtszeit der Spitalräte vorgesehene Begrenzung findet auf die derzeitigen Mitglieder des Spitalrates keine Anwendung; diesen steht es frei, von sich aus ihren Rücktritt anzubieten.
§ 7 Abs. 3 (Amtszeit des Spitalmeisters) tritt erst nach dem Ausscheiden des derzeit amtierenden Spitalmeisters in Kraft.
Regensburg, den 27. Oktober 1972
Gezeichnet:
+ Karl Flügel
Weihbischof, Dompropst
Vorsitzender des Spitalrates