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Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1996





ERSTER ABSCHNITT


Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts.
(2) Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.
(3) Öffentliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nicht ausschließlich private Zwecke verfolgen, und die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts. Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke.


Art. 2

(1) Die Achtung vor dem Stifterwillen ist oberste Richtschnur bei der Handhabung dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftungen haben ein Recht auf ihren Bestand und ihren Namen.


1. Titel – Entstehung der Stiftungen


Art. 3

Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Genehmigung auf Grund der §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Art. 5 und 6 dieses Gesetzes. Sie soll genehmigt werden, wenn sie überwiegend öffentliche Zwecke verfolgt.


Art. 4

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt und die Genehmigung in entsprechender Anwendung der §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf Grund der Art. 5 und 6 dieses Gesetzes. Die Genehmigung entfällt, wenn eine Stiftung durch Gesetz errichtet wird oder der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist.


Art. 5

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint.


Art. 6

Die zur Entstehung einer Stiftung erforderliche Genehmigung erteilt die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.


Art. 7

Hat eine Stiftung die Rechtsfähigkeit erlangt, so ist ihre Entstehung im Amtsblatt des nach Art. 18 Abs. 2 zuständigen Staatsministeriums zu veröffentlichen.


2. Titel – Satzung der Stiftungen


Art. 8

(1) Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Satzung wird, soweit sie nicht auf Gesetz beruht, durch den Stiftungsakt oder das Stiftungsgeschäft bestimmt.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über Name, Rechtsstellung und Art, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung sowie über die Verwendung des Stiftungsertrags zu enthalten. Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit ist ferner die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung von Beamten festzulegen. Die Satzung kann bei der Genehmigung der Stiftung von der Genehmigungsbehörde ergänzt werden; zu Lebzeiten des Stifters jedoch nur mit seiner Zustimmung.
(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Art. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


Art. 9

(1) Für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts gilt § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der $$ 26. 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Satzung ein anderes ergibt. Außerdem gilt für sie § 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


3. Titel – Verwaltung der Stiftungen


Art. 10

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
(2) Unbeschadet der Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 sind veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens durch Erwerb anderer rentierender Vermögenswerte zu ersetzen, für veräußerte Grundstücke wieder Grundstücke zu beschaffen.


Art. 11

Stiftungsvermögen darf unter keinem Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden. Der Anfall des Vermögens aufgehobener Stiftungen an die in der Stiftungssatzung bezeichneten oder an andere Personen wird dadurch nicht berührt.


Art. 12

Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.


Art. 13

Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.


Art. 14

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


4. Titel – Umwandlung und Erlöschen von Stiftungen


Art. 15

(1) Für die Umwandlung und das Erlöschen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten die §§ 87 und 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser vor einer Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung zu hören.
(3) Zuständige Behörde im Sinn des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Genehmigungsbehörde.


Art. 16

(1) Die Umwandlung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. Im Fall der Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nicht wieder auf.
(2) Im Fall der Zusammenlegung und der Aufhebung von Stiftungen gilt Art. 7 entsprechend.


Art. 17

(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer allgemeinen Stiftung an den Fiskus, das einer kommunalen Stiftung (Art. 29) an die entsprechende Gebietskörperschaft und das einer kirchlichen Stiftung (Art. 30) an die entsprechende Kirche; hierbei finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.
(2) Bei Anfall an den Fiskus hat die Genehmigungsbehörde, bei Anfall an eine kommunale Gebietskörperschaft oder an eine Kirche das jeweils zuständige Organ das Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen. Dabei ist die soziale und bekenntnismäßige Bindung der erloschenen Stiftung zu berücksichtigen.



ZWEITER ABSCHNITT


Stiftungsaufsicht


Art. 18

(1) Die öffentlichen Stiftungen (Art. 1 Abs. 3) unterstehen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.
(2) Für Stiftungen, die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege oder dem Sport gewidmet sind, ist das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, für alle übrigen Stiftungen das Staatsministerium des Innern als oberste Stiftungsaufsichtsbehörde zuständig. Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der Hauptzweck der Stiftung; bei gemischten privat-öffentlichen Zwecken entscheiden die öffentlichen oder die überwiegenden öffentlichen Zwecke.
(3) Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden gebildete Landesausschuss für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu beraten. Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.


Art. 19

Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.


Art. 20

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrags und etwaiger Zuschüsse.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane beanstanden und die Vornahme oder das Unterlassen entsprechender Maßnahmen verlangen.
(5) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle der Stiftung verfügen und vollziehen.


Art. 21

(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Entfernung dieses Mitglieds und die Bestellung eines neuen verlangen. Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen, sofern nicht § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.
(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die Entfernung des Mitglieds verfügen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
(3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird.


Art. 22

Das zur Vertretung der Stiftung allgemein zuständige Organ kann Rechtsgeschäfte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat für solche Rechtsgeschäfte jeweils einen besonderen Vertreter zu bestellen.


Art. 23

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung den Anspruch auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. Art. 21 Abs. 3 gilt entsprechend.


Art. 24

(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein.
(2) Der Voranschlag ist der Stiftungsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres zur Einsicht vorzulegen.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann für Stiftungen, die jährlich im wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Aufstellung des Voranschlags für mehrere Jahre gestatten. Sie kann auf die Aufstellung eines Voranschlags verzichten.


Art. 25

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Rechnung über die Führung der Verwaltung aufzustellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat die Rechnung zu prüfen und zu verbescheiden. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Stiftung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seines Ertrags und etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken. In diesem Fall sieht die Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung ab und verbescheidet die Jahresrechnung unter Würdigung des Prüfungsberichts.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.


Art. 26

Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt wird, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die Stiftung wieder leistungsfähig geworden ist.


Art. 27

(1) Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
1. die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, welche nachhaltig den Wert der Zustiftung übersteigt, oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als die Hauptstiftung dienen;
2. die Abweichungen von den Vorschriften des Art. 10 Abs. 2;
3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, sofern sie die Wertgrenze von zehn v.H. des gemäß Art. 25 zuletzt festgestellten Vermögens, mindestens aber dreißigtausend Deutsche Mark übersteigt;
4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Registraturen sowie Teile von solchen;
5. die Aufnahme eines Darlehens, sofern es nicht zur Schuldentilgung dient oder das Darlehen zur Bestreitung von ihm Voranschlag vorgesehenen Ausgaben erforderlich ist und innerhalb des gleichen Geschäftsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird, ferner der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben;
6. Rechtsgeschäfte, die mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 20 v.H., mindestens aber einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, oder bei jährlich wiederkehrenden Leistungen von mehr als zehn v.H., mindestens aber hunderttausend Deutsche Mark, der ordentlichen Eigeneinnahmen der Stiftung verbunden sind, die in der nach Art. 25 zuletzt verbeschiedenen oder überprüften Jahresrechnung ausgewiesen sind;
7. Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans oder eine im Dienst der Stiftung stehende Person beteiligt ist.
(2) Was in Absatz 1 für die Veräußerung oder sonstige Verfügung bestimmt ist, gilt auch für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(3) Für die in Absatz 1 Nrn. 3, 5, 6 und 7 aufgeführten Angelegenheiten soll eine allgemeine Genehmigung erteilt werden, wenn es die ordnungsmäßige Verwaltung einer Stiftung erfordert.
(4) Soweit eine wesentliche Veränderung im Sinn von Absatz 1 Nr. 4 ein Baudenkmal, ein Bodendenkmal oder ein eingetragenes bewegliches Denkmal betrifft, enthält eine hierfür nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Erlaubnis oder eine an deren Stelle tretende Baugenehmigung oder baurechtliche Zustimmung zugleich die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4.


Art. 28

Bei den staatlich verwalteten Stiftungen tritt in den Fällen der Art. 19 bis 27 an die Stelle der Stiftungsaufsicht das Weisungsrecht der vorgesetzten Behörden.



DRITTER ABSCHNITT


Kommunale Stiftungen


Art. 29

(1) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.
(3) Für die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen gelten vom Ersten Abschnitt dieses Gesetzes nur die Art. 1 bis 12 und 15 bis 17. Vom Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes gelten für diese Stiftungen nur die Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19, 20, 22, 26 und 27 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 6 und 7, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftungsaufsichtsbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde tritt. Für diese Stiftungen gelten im übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.
(4) Bei den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken, die kommunale Stiftungen verwalten, soll ein eigener Stiftungsbeirat gebildet werden. Art. 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT


Kirchliche Stiftungen


1. Titel – Allgemeines


Art. 30

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und
1. von einer Kirche errichtet sind oder
2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen.
Kirchliche Stiftungen sind insbesondere die ortskirchlichen Stiftungen und die Pfründestiftungen.
(2) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.


Art. 31

(1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der betreffenden Kirche zu genehmigen, wenn die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint oder von der betreffenden Kirche gewährleistet wird. Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche als kirchliche Stiftung genehmigt werden.
(2) Kirchliche Stiftungen dürfen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche umgewandelt oder aufgehoben werden.
(3) Im übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art. 13 Anwendung; in Art. 6 tritt an die Stelle der Regierung das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle der Regierung die zuständige kirchliche Behörde. Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Genehmigung (Art. 8 Abs. 2 Satz 3) bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.


Art. 32

(1) Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht der betreffenden Kirche.
(2) Die bestehenden Vorschriften über die staatliche Betreuung kirchlicher Gebäude im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bleiben unberührt.


Art. 33

Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirche. Sie sind spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Für die Änderung solcher Vorschriften gilt diese Bestimmung entsprechend.


Art. 34

Die Vorschriften dieses Titels gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.


2. Titel – Reichnisse


Art. 35

Die bestehenden Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder weltliche Kirchendiener bleiben unberührt.


Art. 36

(1) Bei öffentlich-rechtlichen Reichnissen, die aus gewissen Anwesen zu entrichten sind, ist jeder Eigentümer des Anwesens leistungspflichtig, sofern er Bekenntnisangehöriger oder juristische Person ist oder der Ehegatte oder wirtschaftlich unselbständige Kinder von ihm Bekenntnisangehörige sind und in Hausgemeinschaft mit ihm leben. Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 2 tritt eine Leistungspflicht nicht ein für juristische Personen, an denen nachweisbar ausschließlich Angehörige der gleichen Kirche beteiligt sind, gegenüber einem fremden Bekenntnis.
(2) Angehörige eines fremden Bekenntnisses sind nur dann reichnispflichtig, wenn sich dies aus einem besonderen Rechtsverhältnis ergibt, oder wenn das Reichnis die Gegenleistung für eine Verrichtung ist, bezüglich deren ein gemeinschaftlicher Genuss besteht.


Art. 37

(1) Öffentlich-rechtliche Natural- und jährlich wechselnde Geldreichnisse können durch Vereinbarung des Reichnispflichtigen und des Reichnisberechtigten abgelöst oder in ein festes jährliches Geldreichnis umgewandelt werden.
(2) Öffentlich-rechtliche feste Geldreichnisse können durch den Reichnispflichtigen mit dem zur Zeit der Ablösung geltenden Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes abgelöst werden.
(3) Der Reichnisverpflichtete kann verlangen, daß Sachreichnisse in feste Geldreichnisse umgewandelt werden; der Wert des Geldreichnisses ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswertes des Sachreichnisses in den letzten fünf Jahren zu ermitteln.


Art. 38

Wenn ein Anwesen, das die Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Reichnispflicht bildet, zertrümmert oder unter Beseitigung der Hofstätte anderweitig aufgelöst wird, oder wenn durch Abtrümmerung die Leistungsfähigkeit des Eigentümers hinsichtlich der in Frage stehenden Lasten gefährdet wird, ist der Eigentümer ohne Rücksicht auf Bekenntniszugehörigkeit auf Verlangen des Reichnisberechtigten zur Ablösung verpflichtet.


Art. 39

(1) Die in einer Kirchengemeinde bestehenden Verpflichtungen zu öffentlich-rechtlichen Reichnissen können nach Einvernahme der Berechtigten von der Kirchengemeinde übernommen und in entsprechender Anwendung des Art. 37 umgewandelt oder abgelöst werden. Die beteiligten Reichnispflichtigen sind von der Beratung und Abstimmung nicht ausgeschlossen.
(2) Bei Übernahme der Verpflichtungen auf die Kirchenstiftung findet Art. 37 entsprechende Anwendung.
(3) Wenn der Fortbestand der Reichnisse eine in hohem Maß unbillige Belastung in sich schließt, hat die Kirchengemeinde auf Antrag der Mehrheit der Reichnispflichtigen die Verpflichtungen zu übernehmen. Diese sind dann umzuwandeln oder abzulösen (Art. 37)



FÜNFTER ABSCHNITT


Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 40

(1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.
(2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidetdas nach Art. 18 Abs. 2 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern.
(3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.


Art. 41

Bis zum Inkrafttreten der nach Art. 33 von den Kirchen zu erlassenden allgemeinen Vorschriften über die Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art. 28 auch für die kirchlichen Stiftungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden die zuständigen kirchlichen Behörden treten.


Art. 42

Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.


Art. 43

Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 3 und 5 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 25 Abs. 1 sind Amtshandlungen bei öffentlichen Stiftungen nach diesem Gesetz kostenfrei.


Art. 44

Die Staatsministerien des Innern und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren bei der Genehmigung von Stiftungen, Satzungsänderungen und genehmigungspflichtigen Handlungen zu regeln,
2. die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 25, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege festzulegen,
3. die Anlegung und Führung von Stiftungsverzeichnissen durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu regeln und die in die Stiftungsverzeichnisse aufzunehmenden Angaben festzulegen; dies gilt nicht für kirchliche Stiftungen,
4. die Berufung und Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen.


Art. 45

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft*).
(2) (Satz 1 gegenstandslos). Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung bleiben unberührt.


*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1954 (GVBl S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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